Technisch-organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes
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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst sowohl das Online-Angebot von Werken als auch die sich daran anschließende Übertragung der Daten.
Über welche Technik können die Materialien abgerufen werden?
§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.


Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"


Präsentation zum Thema "Urheberrecht in der Schule"
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: weitere Informationen Fremdes Angebot: http://www.linksandlaw.de/linkingundframing19.htm (öffnet in neuem Tab)
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