Urheberrecht und Datenschutz
Auf den folgenden Seiten wird versucht, auf wichtige Fragen zum Urheberrecht und Datenschutz in der Schule eine Antwort zu geben, um beim Medieneinsatz im Unterricht sich rechtlich korrekt zu verhalten. Wobei die Seiten keinen Rechtsrat darstellen und auch keinesfalls eine rechtskundige Beratung ersetzen.

Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. § 11 Allgemeines (UrhG) ...
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Datenschutz
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 1 Aufgabe des Gesetzes (LDSG) ...
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Formulare
Wir stellen hier für verschiedene Bereiche Formulare, Mustererklärungen und Rechtenutzungsabtretungen vor ...

Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen des Urheber- und Datenschutzrechtes von der griechischen Antike, über Rom bis heute und dessen Anwendbarkeit im Kontext von PRISM ...
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Weiteres zum Thema
Aktuelle Informationen rund um das Thema selbst und die Fortbildung und und und ...
Die Verwendung von Begriffen wie Urheber, Referendar, Schüler, Lehrer dienen der besseren Lesbarkeit. Sie beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
Die Seiten des Kapitels "Urheberrecht und Datenschutz in der Schule" unterliegen folgender Urheberrechtsbestimmung:
Urheberrechtshinweis
Die Materialien dürfen im Rahmen der staatlichen Lehreraus- und -fortbildung und an Schulen verwendet werden, jeder weitere Gebrauch ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) möglich.
Alle Rechte liegen beim
Land Baden-Württemberg
vertreten durch das
Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL)
Fasanenweg 11
70771 Leinfelden-Echterdingen
Hinweis
Die Seiten der Kapitel "Urheberrecht in der Schule" und "Datenschutz in der Schule" wurden sorgfältig erstellt. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist damit nicht verbunden. In Einzelfällen ist rechtskundiger Rat einzuholen.
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