Werke der Lehrer

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Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"

Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

"Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt."
Quelle:  Fremdes Angebot: §43 UrhG (öffnet in neuem Tab)

Werke im Rahmen des Arbeits- und Dienstverhältnisses:

  • Mitarbeit bei der Erstellung von Dienst- und Lehrplänen
  • Mitarbeit bei zentral gestellten Prüfungsaufgaben
  • Handreichungen, Fachpapiere etc., die für die Schulverwaltung erstellt werden

Werke im Sinne von selbst erstelltem Material zur Vorbereitung des Unterrichts und der Klassenarbeiten können urheberrechtlich verwertet werden.

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"

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