Werke der Lehrer
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Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
"Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt."
Quelle: Fremdes Angebot: §43 UrhG (öffnet in neuem Tab)
Werke im Rahmen des Arbeits- und Dienstverhältnisses:
- Mitarbeit bei der Erstellung von Dienst- und Lehrplänen
- Mitarbeit bei zentral gestellten Prüfungsaufgaben
- Handreichungen, Fachpapiere etc., die für die Schulverwaltung erstellt werden
Werke im Sinne von selbst erstelltem Material zur Vorbereitung des Unterrichts und der Klassenarbeiten können urheberrechtlich verwertet werden.

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"
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