Datenschutzbeauftragte an der Schule

Bestellung von Datenschutzbeauftragten an öffentlichen Schulen

Mit der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes 2000 anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wurde mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten eine weitere institutionelle Instanz in § 10 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) eingeführt.

Im Gegensatz zu der Mehrheit der Bundesländer hat sich Baden-Württemberg nicht für eine verpflichtende Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB) ausgesprochen, sondern eine Bestellung in § 10 Abs. 1 LDSG optional vorgesehen (Kannbestimmung). Das heißt, zur Bestellung eines bDSB besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

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(Stand 28.11.2010)

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