Öffentlichkeit
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Im Zusammenhang mit rechtlichen Fragestellungen, die das Urheberrecht an der Schule betreffen, muss der Begriff "Öffentlichkeit" geklärt werden.

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"
nicht-öffentlich
Für den nicht-öffentlichen Bereich gelten andere gesetzliche Vorschriften als für den öffentlichen Bereich.
Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen den beteiligten Personen (Schüler, deren Eltern sowie allen Lehrer einer Schule) stets nicht-öffentlich.
Beispiele für Nichtöffentlichkeit (persönliche Verbundenheit) sind:
- Schulklasse
- Lehrerkonferenz
- Klassenpflegschaftssitzung
- Elternbeiratssitzung (ohne weitere Öffentlichkeit)
- Aufführung einer Klasse vor Lehrern, Schülern und Eltern dieser Klasse
- Blended Learning Plattform (im lokalen Netz bzw. bei BelWü) sofern eingehalten wird:
- Authentifizierung (persönlicher Zugang, individuelles Passwort)
- Verschlüsselte Übertragung der Daten (z. B. https)
- Lehrerfortbildungen
öffentlich
Unter Öffentlichkeit versteht man die Gesamtheit der möglicherweise an einem Ereignis oder Geschehen teilnehmenden Personen ohne jede Begrenzung in der Anzahl oder sonstige Einschränkungen.
Fremdes Angebot: http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeit (öffnet in neuem Tab)
Wenn eine Wiedergabe für nicht miteinander verbundene Personen vorliegt, ist diese öffentlich.
Beispiele für Öffentlichkeit in der Schule:
- Internetseite der Schule
- Schülerzeitung
- Schulveranstaltungen an denen auch "Schulfremde" teilnehmen: Schulkonzerte, große Schulfeste, Theateraufführungen ...
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Das Urheberrecht <small>(Stand November 2020)</small>
Öffentliche Wiedergabe in der Schule
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