Nutzungsrechtevereinbarungen mit Minderjährigen
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So weit die Nutzung eines Werkes einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers geplant ist, muss Folgendes beachtet werden:
- Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig, sodass nur die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) in Vertretung des Kindes eine Nutzungsrechtevereinbarung mit der Schule schließen können.
- Minderjährige im Alter zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren sind dagegen beschränkt geschäftsfähig, das heißt von ihnen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind "schwebend unwirksam", wenn sie für den Minderjährigen einen rechtlichen Nachteil mit sich bringen. Im Falle einer Nutzungsrechtevereinbarung (= Rechtsgeschäft) ist der Minderjährige verpflichtet, die Nutzung zu gewähren und dies stellt einen rechtlichen Nachteil dar. "Schwebend unwirksam" bedeutet, dass das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes davon abhängt, ob ihm die Erziehungsberechtigten zustimmen (im Vorfeld einwilligen oder nachträglich genehmigen).
Quelle: Text basiert auf den Ausführungen von Fremdes Angebot: http://www.lehrer-online.de/recht.php?sid=37289466270759361819105840587860 (öffnet in neuem Tab)
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