Interaktives Whiteboard/Lesekamera
<& /st_recht/urheber/disclaimer.mhtml &>
Diese Seite wurde auf Grund neuer Regelungen für das Kopieren an Schulen (Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zu § 53 UrhG vom 1.1.2013) aktualisiert, s. auch: Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013
Dürfen Werke für den Unterrichtsgebrauch (z.B. Schulbücher) im Unterricht über eine Lesekamera projeziert werden?
→ Ja, hier gibt es keinerlei Einschränkungen, weil es sich nur um eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung, die flüchtig ist, handelt (vgl. § 44a, UrhG, Link: Fremdes Angebot: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html (öffnet in neuem Tab) )
Dürfen Werke für den Unterrichtsgebrauch (z.B. Schulbücher) eingescannt, abgespeichert und dann im Unterricht über PC und Beamer wiedergegeben werden?
→ Ja, in gewissen Grenzen (bis zu 10%, max. 20 Seiten pro Werk, Schuljahr und Klasse):

Quelle: Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zu §53 UrhG, §1, Abs. 2
(Stand Juni 2013)
Weiter zu Verlinkung
urh-fragebogen-fragen-v20201130.pdf
vertrag.gif
Bildungsserver
Baden-Württemberg
Zwischenspurt Deutsch - Clever ans Ziel
QR Code scannen, um den Inhalt online anzusehen.