Einsicht in das Verfahrensverzeichnis

Nach  Fremdes Angebot: § 11 Abs. 4 LDSG (öffnet in neuem Tab) macht die öffentliche Stelle auf Antrag nicht nur dem Betroffenen, sondern jedermann die Inhalte des Verfahrensverzeichnisses nach § 11 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 verfügbar.

Keine Einsicht erhalten Interessierte in die Angaben, die die internen Abläufe und Strukturen der Daten verarbeitenden Schule beschreiben. Dazu gehören Angaben zu den Zugriffsberechtigten, die allgemeine Beschreibung zur technischen Infrastruktur sowie die getroffenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.

Im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben kann auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Einblick in die vollständigen Verfahrensverzeichnisse der Schule nehmen.

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