Urheberrecht Foto / Grafik / Bildschirmbild
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Vor einer Veröffentlichung von Fotos ist zu prüfen:
Einige rechtliche Hinweise
Quelle: Fremdes Angebot: Antworten zu den Fragen von Ass. jur. Iris Speiser (öffnet in neuem Tab)
- Bei einem Foto gibt es zwei potentielle Rechteinhaber:
- Fotograf
- abgebildete Personen bzw. Urheber eines abgebildeten Werkes
- Um den Datenschutz der abgebildeten Personen zu gewährleisten, müssen folgende Erlaubnisse eingeholt werden:
- Bei Lehrern: pauschale Einwilligungserklärung einholen und archivieren
- Bei minderjährigen Schülern: Einwilligung sowohl der Schüler als auch der Eltern einholen und archivieren
- Bei Lehrern: pauschale Einwilligungserklärung einholen und archivieren
- Einwilligung der abgebildeten Personen ist nicht erforderlich in folgenden Fällen
- Personen, die vor mehr als 10 Jahren verstorben sind
- absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte
(z.B. Politiker, bekannte Persönlichkeiten)
aber: Keine Verletzung berechtigter Interessen der Abgebildeten (z.B. der Schuldirektor bohrt bei der Abschlussfeier in der Nase, Paparazzo-Fotos aus dem privaten Bereich)
- Die Ausnahmefälle aus dem KUG (§23) gelten für die Schule nach der VwV Datenschutz an Schulen (2015)nicht, insbesondere:
- Personen als "Beiwerk"
(z.B. Bild eines Objekts, vor dem sich Personen befinden, Personen im Hintergrund beim Politiker-Interview)
- Personen als "Beiwerk"
- Bilder von Versammlungen
(z.B. Demo, Schulfest, Blick in den Zuschauerraum des Konzertsaals)Hier werden Einwilligungserklärungen verlangt:
VwV Datenschutz an Schulen (2015) II. 1.4
Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen und anderen digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, ist zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht nur eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahres auch zusätzlich von den betroffenen Schülerinnen und Schülern. Dies gilt auch, wenn Fotos, Filme und andere digitale Medien, auf denen minderjährige Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, an andere Personen weitergegeben oder ausgetauscht werden sollen. - Die äußere Ansicht von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen abgebildet werden (§ 59 UrhG, "Panoramafreiheit")
Einschränkung: Die Bilder müssen von öffentlichem Grund aus angefertigt werden.
Zur Wirksamkeit der Einwilligung bedarf es nach II 4.2 der VwV allerdings einer vorherigen Aufklärung über die Risiken der Veröffentlichung
von personenbezogenen Daten im Internet.
Urheberrechte an Bildern; Handreichung für Internetredaktionen
Für die Verwendung von Bildern auf Internetseiten hat das Landesarchiv Baden-Württemberg für Internetredaktionen in Behörden Informationen in einer Handreichung zusammengestellt, die auf der Homepage der Verwaltungsreform unter Fremdes Angebot: https://www.ph-ludwigsburg.de/fileadmin/subsites/9a-rzxx-t-01/usr/doku/gesetze_usw/Bilder_und_Urheberrechte_080429.pdf (öffnet in neuem Tab) veröffentlicht ist und wichtige Hinweise zu Vorgaben sowie Ausnahmen des Urheberrechts gibt.
Weitere Informationen zu Fotorecht
Welche Werke darf man unter freiem Himmel fotografieren?
Die juristische Beantwortung dieser Frage findet man auf dieser Internetseite:
Fremdes Angebot: https://www.freelens.com/magazin-archiv/panoramafreiheit/ (öffnet in neuem Tab)
Ein Tutorial zum Thema Fotorecht findet man hier:
Fremdes Angebot: Foto-Recht - siebenteiliges Tutorial (öffnet in neuem Tab)
(Stand: Juli 2016)
neuer-gesamtvertrag-fuer-vervielfaeltigung-an-schulen.pdf
Original und Bearbeitung
Bildungsserver
Baden-Württemberg
Zwischenspurt Deutsch - Clever ans Ziel
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