Heimliche Aufnahmen
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Heimliche Bild- bzw. Videoaufnahmen von Lehrer/innen und Schüler/innen
Heimliche Bildaufnahmen
Hier können die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten verletzt werden. Im Falle einer Weitergabe der Aufnahmen kommt auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Betracht.
Heimliche Tonaufnahmen
Nach § 201 StGB ist es strafbar das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme zu gebrauchen beziehungsweise Dritten zugänglich zu machen. Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist (= Schule).
Vgl. Fall des Monats „Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt“
Fremdes Angebot: https://lo-recht.lehrer-online.de/index.php?id=1000247 (öffnet in neuem Tab)
§ 201 Strafgesetzbuch (StGB) - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit
Geldstrafe
wird bestraft, wer unbefugt
- das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
- eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
.…….
(4) Der Versuch ist strafbar.
Heimliche Filmaufnahmen
Fallbeispiel Foto-Handy
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