Bestellung bDSB

Bestellung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten

Die Bestellung eines „schulischen Datenschutzbeauftragen“ bedarf nach  Fremdes Angebot: § 10 Abs. 1 LDSG (öffnet in neuem Tab) zwingend der Schriftform.

Erst mit der schriftlichen Bestellung durch den Leiter der verantwortlichen Stelle (für die Schule nach  Fremdes Angebot: § 39 SchulG (öffnet in neuem Tab) der Schulleiter) wird diese wirksam. Die Wahrung der Schriftform ist konstitutiv.

Mit der unterschriftlich zu bestätigenden Bestellung (s. unten) zum behördlichen Datenschutzbeauftragtenist dem oder der Bestellten das Merkblatt „Behördliche Datenschutzbeauftragte, Rechtstellung und Aufgaben“ auszuhändigen.

Das Merkblatt informiert über die Aufgaben und die organisatorische Stellung des „schulischen Datenschutzbeauftragten“.

Muster Bestellung b.DSB [doc][34 KB] Stand 08.10.2011

Weiter zu Technisch-organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes