Wer führt das Verfahrensverzeichnis?

Sofern die verantwortliche Stelle einen schulischen Datenschutzbeauftragten i.S. von  Fremdes Angebot: § 10 LDSG (öffnet in neuem Tab) bestellt hat, gehört es zu dessen Aufgaben, das Verfahrensverzeichnis zu führen  Fremdes Angebot: (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 LDSG) (öffnet in neuem Tab), ansonsten obliegt die organisatorische Entscheidung der Führung bei der Schulleitung.

Weiter zu Einsicht in das Verfahrensverzeichnis